Baukindergeld einfach erklärt

Baukindergeld einfach erklärt

Seit dem im Entwurf des Koalitionsvertrages das Thema Baukindergeld genannt wurde, wird diese stattliche Unterstützung heiß diskutiert.

Die Gegner bemängeln die gesellschaftliche Auswirkung und sind der Meinung, dass dieses Geld am Problem des angespannten Wohnungsmarktes nicht viel verbessern wird und die Anderen freuen sich einfach, dass sie nun einen Zuschuss zum abbezahlen Hauses oder Eigentumswohnung erhalten.

Was wird überhaupt gefördert und wer kann das Geld bekommen ? 

Baukindergeld können Familien und Alleinstehende mit mindestens einem Kindergeldberechtigten Kind unter 18 Jahren, welches im gleichen Haushalt wohnt beantragen. Hierbei muss es sich um den erstmaligen Erwerb oder Bau von Wohneigentum handeln … ganz egal, ob Haus oder Wohnung und dieses Eigentum muss selber bewohnt werden.

Außerdem gilt eine Einkommensgrenze, die bei einem Kind bei 90.000,- € liegt und pro Kind um 15.000,- € erhöht werden kann, bei drei Kindern darf der Haushalt also immerhin 120.000,- € als zu versteuerndes Einkommen haben, um das Baukindergeld zu bekommen. Wichtig ist hierbei die Formulierung zu versteuerndes Einkommen, das ist ja nicht das direkte Brutto, sondern das um Werbungskosten und Sonderausgaben verringerte Einkommen. Wenn also eine Familie mit einem Kind 96.000,- € Brutto Haushaltseinkommen hatte , andererseits aber genug Werbungskosten und Ausgaben für Krankenversicherung und Ähnliches hatte, dann kann sie trotzdem förderberechtigt sein. Sollte es dich betreffen, schaue einfach in deinen Steuerbescheid … dieser dient auch als Nachweis und muss sowieso eingereicht werden. Betrachtet wird dabei übrigens nicht das letzte Jahr sondern immer der Durchschnitt der des vorletzten und vorvorletzten Jahres … bei einer Beantragung im Jahr 2018 , ist somit der Durchschnitt aus 2015 und 2016 relevant.

Wie hoch ist die Förderung? Vollbild-Tafel

Die Förderung beträgt für jedes berechtigte Kind 1.200,- € jährlich für insgesamt zehn Jahre. Dabei ist das Alter das Kindes egal, so lange es zum Zeitpunkt der Beantragung das 18. Lebensjahr nicht vollendet hatte. Also auch für ein z. B. 16-jähriges Kind bekommt man die vollen 10 Jahre an Förderung, insgesamt 12.000,- € pro Kind. Und noch ein Punkt der lange unklar war, das Geld wird ein mal im Jahr tatsächlich an den Antragsteller auf sein Konto ausgezahlt. Vielfach stand noch im Raum, ob das Geld direkt in die Immobilienfinanzierung fließen soll, aber nun ist das geklärt und das Geld kommt direkt aufs eigene Konto.

Wann und wo kann das Baukindergeld beantragt werden? (Vollbild-Tafel)

Als zentrale Stelle wurde die KfW ausgewählt, dort gibtes ja bereits einige Förderprogramme rund um das Thema Immobilie und auch das Baukindergeld wird zukünftig dort betreut.

Die Beantragung ist ausschließlich online auf der Seite der KfW möglich…den entsprechenden Link füge ich dir in der Beschreibung bei.

Auf Grund der besonders zu Beginn sehr hohen Nachfrage hat die KfW aber bereits angekündigt, dass das Hochladen von Dokumenten als Nachweis zur Förderberechtigung voraussichtlich erst ab März 2019 möglich sein wird, was direkt Rückschlüsse auf die Bearbeitungszeiten der Anträge schließen lässt ….. es wird dauern 😉

Auch wenn der Produktstart nun offiziell der 18.09.2018 war , ist eine Beantragung rückwirkend für alle Erwerbsvorgänge – hier gilt der Abschluss des Notarvertrages – und alle neuen Baugenehmigungen die nach dem 01.01.2018 erteilt wurden möglich.

Die Antragstellung muss zukünftig bis spätestens 3 Monate nach Einzug erfolgt sein, für alles die in diesem Jahr bereits eingezogen sind, gilt aber eine Übergangsfrist bis 31.12.2018.

Um euch zu legitimieren stehen zwei Verfahren zur Wahl , einmal das altbekannte Post-Identverfahren oder das Video-Identverfahren.

Als Nachweis werden erstaunlicherweise recht wenig Unterlagen benötigt, nämlich:

  • Einkommenssteuerbescheide des (2. und 3. Jahres vor Antragstellung)
  • Meldebestätigungen, als Nachweis zum tatsächlichen Einzug vom Antragsteller und dem förderberechtigten Kind
  • Grundbuchauszug, wenn die Umschreibung noch nicht vom Amt durchgeführt wurde, reicht als Nachweis auch die Auflassungsvormerkung des Notars im Grundbuch

Endlich herrscht somit halbwegs Klarheit was zu tun ist und es wird sicherlich einen großen Ansturm auf die KfW geben, es heisst also beeilen.

 

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